Allgemeine Geschäftsbedingungen – LME GmbH: Hersteller für Produkte von Solar Heizung Frischwasser

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

L M E GmbH

I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige Leistungen und Lieferungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt wurden. Mit der Bestellung von Waren aus unserem Katalog bestätigen Sie ausdrücklich, die darin abgedruckten Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelesen zu haben und diese vollinhaltlich zu akzeptieren.
2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
3. Erklärungen von und gegenüber Vertretern haben erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.

II. Angebote
1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Zeichnungen, Preislisten, Ausschreibungsunterlagen und Angeboten etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten und dergleichen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen und von uns beizustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.
3. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen wie Kataloge, Prospekte und dgl. bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

III. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2. Teillieferungen sind möglich.
3. Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt IV.1. genannten Bedingungen.
4. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmer und Auftragnehmer vorzubringen.
5. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
6. Erfüllungsort für Lieferung Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

IV. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager Walding ohne Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bzw. Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnweg, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer hafet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrung und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestellen heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.
5. Alle Nebengebühren, öffentlich Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie der Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.

V. Liefertermin
1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst einzuhalten.
2. Wird der angegebenene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 30-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechnungen oder Produktionseinstellungen, möglich wird. Darüberhinaus sind in beiden Fällen Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer ist nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
4. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Vereinbarung nachgekommen ist.

VI. Zahlung
1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto. Servicerechnungen prompt ohne Abzug.
2. Zahlungen an unsere Vertreter oder Dritte haben keine schuldbefreiende Wirkung.
3. Zur Hereinnahme von Wechsel oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche Kosten wie Eskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Zahlungsverzug und gänzlicher oder teilweiser Stundung des Kaufpreises werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet.
5. Alle unsere Forderungen werden fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Punkt VII.4. widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordungsgemäße Instandhaltung, Wartung und Reperatur auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritte auf unser Eigentumsrecht hinzweisen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf diese Waren erhoben werden oder Exekution auf diese geführt wird. Er verpflichtet sich, uns über unser Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu geben, wo sich unsere Ware befindet.
4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordungsgmäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Der Auftraggeber tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenen Forderungen in Höhe des Wertes der gelieferten Waren an uns ab. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können den Abnehmer des Auftraggebers von der Abtretung jederzeit verständigen.

VIII. Versand und Gefahrübergang
1. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Lager bzw. mit der Übernahme der Waren an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung.
2. Versandart und Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Eine Versicherung des Gutes gegen Transportschäden erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beim Käufer Zahlung zu fordern, wenn die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen wird. Bei Überschreitung von mehr als 30 Tage sind wir berechtigt, Lagergebühren zu berechnen.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. 5. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
6. Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch sonst in keiner Weise vom Kunden verwertet werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Bei Verletzung hat der Kunde Schadensersatz zu leisten.

IX. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
2. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
5. Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehlern, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, besteht keine Gewährleistungspflicht. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Gewährleistung.
6. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung kommen nur nach Maßgabe der Nummer XII in Betracht.

X. Rücktritt vom Vertrag
1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
2. Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die bestellte Ware bereits gefertigt und zur Auslieferung gelangt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum vollständigen Kaufpreis zu übernehmen.

XI. Montage
1. Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns nicht ausgeführt.

XII. Schadensersatzansprüche

1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlosssen.
2. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.                                                                                                                                    3. Für Folgeschäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit !

XIII. Materialrücknahme
1. Von uns ordnungsgemäß gelieferte Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
2. Warenrücklieferungen bedürfen ausdrücklich unserer vorherigen Zustimmung.
3. Zurückgenommen werden nur Waren in einwandfreiem, neuwertigen Zustand.
4. Die Gutschrift erfolgt nur nach Bekanntgabe der zugrundeliegenden Lieferrechnung und mit einem Abzug von 10% Manipulationsgebühr, zuzüglich entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden usw.
5. Für nicht mehr originalverpackte Waren berechnen wir die Materialüberprüfung und Neuverpackung zu unseren Selbstkosten.
6. Bei Garantieansprüchen erfolgt ausschließlich Materialersatz; Fahrt- und Arbeitszeiten werden nicht anerkannt.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Linz, Erfüllungsort für sonstige Abwicklung des Vertrages und Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist für beide Vertragsteile Linz.
2. Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.
3. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.

XV. Beratung, Projektierung, Planung Beratung, Projektierung und Planung für den Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes beziehen und sie auf vollständiger schriftlicher Information des Kunden über Verwendungszweck und Einsatz in der Anlage beruhen. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für evtl. Fehler nur, wenn grobes Verschulden vorliegt. Liefert der Kunde Zeichnungen, Pläne, Daten oder sonstige Angaben, so ist er allein für deren Richtigkeit verantwortlich. Etwa dadurch entstehende Fehler gehen allein zu Lasten des Kunden.

XVI. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XVII. Rechte bei Vermögensverschlechterung

1. Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
2. Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

XVIII. Sonstiges
1. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBL. 1988 resultierenden Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
2. Allfällige Abänderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung unserer Geschäftsleitung.
3. Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.